Ärztliche Schweigepflicht – Datenschutz, auf den man sich verlassen kann (16.07.2018)
Die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sorgt seit Wochen für Unsicherheit bei Institutionen, Unternehmen und Freiberuflern. Auch Ärzte, die von jeher zu Verschwiegenheit verpflichtet sind, müssen dieser Thematik viel Zeit widmen, – Zeit, die für die Betreuung von Patienten verloren geht.„Ist es wirklich nötig und zweckmäßig, dass Ärzte viel Aufwand für die Erfüllung bürokratischer Vorgaben aufbringen müssen, die eigentlich durch das berufliche Selbstverständnis schon immer abgedeckt sind?“, fragt Dr. Franz Josef Heil vom Berufsverband der niedergelassen Magen-Darm-Ärzte. „Was man heute Datenschutz nennt und was in unserem Fall den vertraulichen Umgang mit Patientendaten meint, ist bereits vor 2400 Jahren als ärztliche Schweigepflicht im Eid des Hippokrates festgeschrieben worden.“
Die Schweigepflicht ist Bestandteil der Genfer Deklaration des Weltärztebundes und damit international als hohes Gut anerkannt. Juristisch ist sie wegen ihres hohen Stellenwertes nicht nur in einer Verordnung wie der DSGVO festgelegt, sondern sie ist ganz im Sinne des Arztes und im Interesse seiner Patienten strafrechtlich durch den § 203 des StGB geschützt. „Egal, welche Vorgaben neue EU-Verordnungen machen: Unsere Patienten können sich immer schon und auch in Zukunft darauf verlassen, dass ihre persönlichen und medizinischen Daten und Informationen beim Arzt in guten Händen sind“, unterstreicht Dr. Heil. „In ärztlicher Obhut sind Patientendaten vor Missbrauch und unerwünschter Weitergabe und Verwendung geschützt. Das müssen andere Systeme wie elektronische Gesundheitsakten oder internetbasierte Sammlungen von Patientendaten erst noch beweisen.“
Quelle im Internet: http://www.magen-darm-aerzte.de